1. Zustandekommen und Laufzeit des Maklervertrages
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch eine schriftliche Vereinbarung oder dadurch zustande, dass der Kunde unsere Maklertätigkeit in Kenntnis der hierfür anfallenden Provision in Anspruch nimmt. Sofern sich aus den Umständen oder aus individualvertraglichen Abreden nichts Abweichendes ergibt, wird der Vertrag für eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird.
2. Exklusivität / Beauftragung weiterer Makler
Während der Laufzeit dieses Maklervertrages ist es dem Kunden untersagt, andere Makler mit der Vermittlung oder dem Nachweis in Bezug auf das Vertragsobjekt zu beauftragen. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
3. Haftung für Objektinformationen
Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit beruht auf den Informationen, die wir von Eigentümern, Vertragspartnern oder sonstigen auskunftsberechtigten Dritten erhalten. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Irrtümer sowie ein zwischenzeitlicher Verkauf oder eine Vermietung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Doppeltätigkeit
Sofern keine gesetzlich unzulässige Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die jeweils andere Partei des Hauptvertrages entgeltlich tätig zu werden.
5. Abweichender Hauptvertrag (Kauf/Miete)
Kommt infolge unserer Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit anstelle des ursprünglich angestrebten Kaufvertrages ein Mietvertrag oder anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag über das Vertragsobjekt zustande, bleibt unser Provisionsanspruch dem Grunde nach unberührt. In diesem Fall gilt der übliche Maklerlohn gemäß § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart.
6. Vorkenntnis des Kunden
Ist dem Kunden bei Abschluss dieses Maklervertrages bereits bekannt, dass hinsichtlich des Vertragsobjektes eine Vertragsgelegenheit sowie die Abschlussbereitschaft des anderen Vertragspartners besteht (Vorkenntnis), oder erlangt er eine solche Kenntnis während der Vertragslaufzeit von dritter Seite, hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
7. Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Unsere Exposés sowie sämtliche objekt- oder vertragsbezogenen Informationen und unsere gesamte Vermittlungs- und Nachweistätigkeit sind ausschließlich für den jeweils angesprochenen Kunden bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Informationen vertraulich zu behandeln und ohne unsere vorherige Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft und kommt es infolgedessen nicht zum Abschluss des Hauptvertrages, haftet er uns auf Schadensersatz. Kommt der Hauptvertrag infolge einer unbefugten Weitergabe der Informationen mit einem Dritten zustande, ist der Kunde verpflichtet, uns die entgangene Provision zu ersetzen.
8. Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch entsteht und wird gemäß § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages fällig, sofern dieser auf unserer vertragsgemäßen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, zu welchen Konditionen und mit welchen Vertragsparteien der Hauptvertrag geschlossen wurde. Diese Auskunftspflicht besteht auch dann fort, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unserem Provisionsanspruch nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Maklervertragsverhältnis resultieren oder unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt sind.
10. Verbraucherschlichtung
Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil.
11. Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Maklers ausschließlicher Gerichtsstand. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und verfügt er über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gilt der Sitz des Maklers als nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
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